Kosten

Die Notargebühren bemessen sich bundeseinheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Nach dem System der sog. „Wertgebühr“ sind Notargebühren nicht aufwands-, sondern geschäftswertbezogen. 


Der Geschäftswert wird je nach Gegenstand des beurkundeten Vorgangs unterschiedlich gebildet. So bemisst er sich bei Grundstückskaufverträgen vornehmlich nach der Höhe des Kaufpreises, bei Grundschulden nach der Höhe des im Grundbuch einzutragenden Geldbetrages, bei Testamenten und Erbverträgen nach dem Reinvermögen des bzw. der Erblasser und bei Vorsorgevollmachten nach der Hälfte des Bruttovermögens des Vollmachtgebers. Die Beurkundungsgebühr umfasst auch die Erstellung des Vertragsentwurfes, die Beratung und den Vollzug des Rechtsgeschäfts. 


Gesonderte Gebühren für den Entwurf einer notariellen Urkunde fallen nur dann an, wenn die Beurkundung unterbleibt. 


Bei Beurkundung von Vertragstexten, die ein Dritter, z.B. ein Rechtsanwalt, entworfen hat, fallen die übliche Beurkundungsgebühren an.



 
 
 
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