Familienrecht 


Eheverträge 

 

Die Eingehung der Ehe zieht zahlreiche (vermögens-)rechtliche Folgen nach sich, über deren Bedeutung sich viele Ehegatten nicht im Klaren sind. So bestehen häufig Fehlvorstellungen über die Konsequenzen der Ehe in Bezug die Haftung für Schulden des (künftigen) Ehegatten und wechselseitige Unterhaltspflichten während und nach der Ehe.


In einer Besprechung stellt der Notar die gesetzlich vorgesehenen Folgen der Eheschließung dar und ermittelt mit Ihnen gemeinsam, ob diese für das von Ihnen gelebte Ehemodell passen oder einer Modifizierung bedürfen. In diesem Fall erarbeitet er gemeinsam mit Ihnen eine vertragliche Gestaltung, die die Interessen beider Ehegatten berücksichtigt. 


Namentlich bei sog. „Unternehmerehen“ besteht die Notwendigkeit, durch Abschluss eines Ehevertrages zu gewährleisten, dass bei einer eventuellen Scheidung der Ehe zum Einen das Unternehmensfortführungsinteresse des betrieblich tätigen Ehegatten gewahrt wird, zum Anderen aber auch die Belange des nicht unternehmerisch tätigen Ehepartners hinreichend Berücksichtigung finden. 



Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Für (nach-)eheliche Regelung ist auch dann noch Raum, wenn die Ehe nach der Überzeugung zumindest eines Gatten gescheitert ist.


In diesem Stadium empfiehlt es sich, im Rahmen einer (Trennungs- und) Scheidungsfolgenvereinbarung die Nachwirkungen der Ehe durch Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich incl. der Vermögenszuordnung, wechselseitige Unterhaltsansprüche, über das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht bzgl. gemeinsamer Kinder und die Durchführung bzw. Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs zu regeln. 


Der Notar zeigt Ihnen dabei die Möglichkeiten und Grenzen vertraglicher Abreden auf und entwirft den Ihren Interessen entsprechenden Vertragstext. Neben der „Entemotionalisierung“ des Scheidungsverfahrens bietet die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung auch kostenrechtliche Vorteile, da bei Vorliegen eines derartigen Vertrages lediglich ein Rechtsanwalt im Rahmen des Scheidungsverfahrens mandatiert werden muss.



 
 
 
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