Handels- & Gesellschafts­recht


Der Schritt in die berufliche Selbstständigkeit stellt Sie zunächst vor die Grundsatzentscheidung, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unternehmen betreiben wollen. 


Führen Sie Ihren Betrieb einzelkaufmännisch, so haften Sie für Verbindlichkeiten Ihres Unternehmens persönlich und unbeschränkt. Eine persönliche und unbeschränkte Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten tritt auch dann ein, wenn mehrere Personen ein Unternehmen in der Form einer sog. „Personengesellschaft“ betreiben. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der offenen Handelsgesellschaft (oHG) haften dabei sämtliche Gesellschafter persönlich, während bei einer Kommanditgesellschaft (KG) die persönliche Haftung auf einen Gesellschafter beschränkt werden kann. Die persönliche Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten können Sie grds. vollständig ausschließen, wenn Sie Ihr Unternehmen in Form einer sog. „Kapitalgesellschaft“ (GmbH, AG) führen. Dies setzt jedoch ein Stammkapital von EUR 25.000,00 (bei der GmbH) bzw. ein Grundkapital von EUR 50.000,00 (bei der AG) voraus, von dem zumindest die Hälfte sofort erbracht werden muss. 


Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.11.2008 die Möglichkeit geschaffen, bereits mit einem Startkapital von lediglich EUR 1,00 durch die Wahl einer sog. „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ eine persönliche Haftung des Gesellschafters für sein Unternehmen auszuschließen. 


Der Notar berät Sie bereits vor Unternehmensgründung hinsichtlich der richtigen Rechtswahl. Die vorstehend skizzierte Frage nach der persönlichen Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten stellt dabei zwar ein wichtiges, wenngleich keineswegs das einzige Entscheidungskriterium dar. Auch bereits am Wirtschaftsverkehr teilnehmende Unternehmen bedürfen häufig notarieller Mitwirkung, namentlich bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern, der Veräußerung des Unternehmens oder der Aufgabe des Betriebs. 


Durch die elektronische Vernetzung von Notar und Registergericht ist gewährleistet, dass gesetzlich geforderte Eintragungen zeitnah im Handelsregister verlautbart werden.

 

 
 
 
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